I. Allgemeines
1. Für unsere Lieferungen und Leistungen geltenausschließlich die nachstehenden
Bedingungen. Abweichende Bedingungen, auch solche desKunden, sind für uns nur dann
verbindlich, wenn wir diese ausdrücklich schriftlichanerkannt haben.
2. Die Bedingungen haben Gültigkeit für die gesamtegegenwärtige und zukünftige
Geschäftsverbindung.
II. Vertragsabschluss
1. Unsere Angebote gelten grundsätzlich 4 Wochen abAngebotsdatum. Die zu den Angeboten
gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewicht-oder Maßangaben bzw.
sonstigen technischen Daten sowie in Bezug genommene DIN-oder andere betriebliche
oder überbetriebliche Normen kennzeichnen lediglich denVertragsgegenstand und stellen
keine Eigenschaftszusicherung dar.
2. Für Inhalt und Umfang des Vertrages ist unsereschriftliche Auftragsbestätigung
maßgebend. Nebenabreden bzw. Ergänzungen im Rahmen diesesbzw. zukünftiger
Verträge bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
3. Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlichVerpackung und Mehrwertsteuer – sofern
nicht ausdrücklich ausgewiesen.
III. Liefer- undAbnahmebedingungen
1. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt. VerwertbareTeillieferungen sind, auch wenn sie
unwesentliche Abstände aufweisen, vom Kunden entgegen zunehmen.
2. Mit Empfangnahme einer Teilbestellung wird einentsprechender Teilrechnungsbetrag fällig.
3. Das Verstreichen bestimmter Lieferfristen befreit denKunden nicht von der Setzung einer
angemessenen Nachfrist zur Erbringung der Leistung.
4. Fristen bzw. Termine gelten stets als annähernd, sofernnicht im Einzelfall besondere
Vereinbarungen schriftlich getroffen wurden. Im Fall einesÜberschreitens des durch die
Circa-Fristen und Termine bestimmten Zeitraumes ist derKunde nach Ablauf einer uns zu
setzenden angemessenen, mindestens acht Arbeitstagebetragenden, Nachfrist zum
Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Das gleiche gilt fürverbindlich vereinbarte Fristen bzw.
Termine.
IV.Zahlungsbedingungen
1. Rechnungen sind in Vertragswährung in bar innerhalb von14 Tagen nach Rechnungsdatum
ohne Abzug zahlbar, sofern nicht im Einzelfall schriftlichetwas anderes vereinbart ist.
Wechsel werden nicht angenommen.
2. Im Verzugsfall werden Verzugszinsen in Höhe der unsberechneten Bankkreditzinsen,
mindestens jedoch in Höhe von 3% über dem Diskontsatz derDeutschen Bundesbank in
Anrechnung gebracht.
3. Eine Aufrechnung gegen unsere Forderungen ist nurzulässig, wenn der Kunde mit einer
unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungaufrechnen kann.
V. Versand undVerpackung
1. Verpackung und Versand - auch bei Teillieferungen erfolgenauf Rechnung des Kunden, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbartwurde.
2. Mit der Übergabe der Ware an die mit der BeförderungBeauftragten, spätestens jedoch mit
Verlassen unseres Betriebes, geht die Gefahr des zufälligenUntergangs an den Kunden
über.
VI. Gewährleistungund Haftung
1. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate nachGefahrübergang.
2. Offensichtliche Mängel können nur 14 Tage nach Erhalt derWare schriftlich geltend
gemacht werden. Versteckte Mängel müssen unverzüglich nachFeststellung gerügt
werden.
3. Bei nachgewiesener, und durch uns anerkannter,fehlerhafter Lieferung, halten wir uns
Nachbesserung oder – sofern dies nicht möglich ist – unterAusschluss sonstiger
Gewährleistungsansprüche des Kunden Nachlieferungen gegenRückgabe der fehlerhaften
Werkstücke/Bauteile innerhalb der Gewährleistungsfrist vor.
4. Wir haften nicht für entgangenen Gewinn. Im Übrigen istim Falle einfacher Fahrlässigkeit
jede Haftung von uns für Verletzungen vertragswesentlicherPflichten auf einen kumulativen
Gesamthöchstbetrag von 100 % des Auftragswertes beschränktund für sonstige
Pflichtverletzungen ganz ausgeschlossen.
VII.Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigenBezahlung sämtlicher uns aus der
Geschäftsverbindung zustehender Forderungen unser Eigentum.
2. Der Wert unserer Lieferung bestimmt sich nach unseremLieferungspreis einschließlich
Mehrwertsteuer und ohne Skontoabzug.
3. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware imordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu
verarbeiten, sofern er nicht in Verzug ist. Verpfändungenoder Sicherheitsübereignungen
sind nicht zulässig.
4. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigenRechtsgrund bezüglich der
Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Kundebereits jetzt sicherungshalber in
vollem Umfang an uns ab. Auf unsere Anforderung hin wird derKunde die Abtretung
offenlegen und die erforderlichen Auskünfte und Unterlagengeben.
5. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird derKunde auf unser Eigentum
hingewiesen und uns unverzüglich benachrichtigen. Kosten undSchäden trägt der Kunde.
6. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers - insbesondereZahlungsverzug- sind wir
berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Kundenzurückzunehmen oder
gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Kundengegen Dritte zu
verlangen.
7. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung derVorbehaltsware durch uns liegt -soweit nicht
das Abzahlungsgesetz Anwendung findet - kein Rücktritt vomVertrag.
VIII.Schutzbestimmungen
1. Für unsere aus eigener Tätigkeit und aufgrund unsererErfahrung hergestellten Waren
lehnen wir im Voraus jede Haftung für irgendwelche Schädenaus der Ingebrauchnahme
auch Dritten gegenüber ab.
2. Schadensersatzansprüche aus Verzug, Unmöglichkeit derLeistung, positiver
Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss undunerlaubter Handlung werden
ausgeschlossen, soweit der Schaden von uns oder unserenErfüllungsgehilfen nicht
vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. ImÜbrigen haften wir nicht für
entgangenen Gewinn. Im Falle einfacher Fahrlässigkeit istjede Haftung von uns für
Verletzungen vertragswesentlicher Pflichten auf einenkumulativen Gesamthöchstbetrag
von 100 % des Auftragswertes beschränkt und für sonstigePflichtverletzungen ganz
ausgeschlossen.
3. Die Abtretung von Ansprüchen, die dem Kunden aus derGeschäftsverbindung gegen uns
zustehen, ist ausgeschlossen.
IX. Rücktrittsrecht
1. Für Umstände und Vorkommnisse, die mit der Sorgfalt einerordentlichen Betriebsführung
nicht verhindert werden können wie etwa höhere Gewalt, Aus-und Einfuhrverbote,
Arbeitskämpfe, Streik, Aussperrung, Verzögerung oder Ausfallder Anlieferung wesentlicher
Rohstoffe oder Materialien, werden dieVertragsverpflichtungen der Parteien für die Dauer
der Störung im Umfang ihrer Wirkung suspendiert.
2. Überschreiten die sich daraus ergebenden Verzögerungenden Zeitraum von sechs
Wochen, so sind beide Vertragspartner berechtigt,hinsichtlich des betroffenen
Leistungsumfanges vom Vertrag zurückzutreten. SonstigeAnsprüche bestehen nicht.
X. Unwirksamkeiteinzelner Bestimmungen
1. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen ganz oderteilweise unwirksam sein, berührt
dies die Gültigkeit der Bestimmung(en) bzw. des Vertrages imÜbrigen nicht.
XI. Gerichtsstand undErfüllungsort
1. Erfüllungsort für alle Lieferungen und Zahlungen undausschließlicher Gerichtsstand ist
der Sitz der gewerblichen Niederlassung des Lieferers,soweit nicht gesetzlich zwingend etwas anderes vorgeschrieben ist. Das Gleichegilt, wenn im Zeitpunkt der Klageerhebung der Wohnsitz oder gewöhnlicheAufenthalt des Kunden unbekannt ist.
2. Für das Vertragsverhältnis gilt das deutsche Recht. DieAnwendung des einheitlichen
Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachenwird ausgeschlossen.
XII. Höhere Gewalt
1. Fälle höherer Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen undunverschuldete Betriebsstörungen müssen sofort nach Eintritt vom Auftragnehmerbekanntgegeben werden und berechtigen den Auftraggeber – unbeschadet seinersonstigen Rechte – ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
XIII. AnlieferungRohlingen- oder Halbfabrikaten
1. Wir sind nicht verpflichtet, an den vom Kunden zurWeiterbearbeitung angelieferten Teilen
eine Wareneingangsprüfung durchzuführen, sofern dies nichtausdrücklich vertraglich
vereinbart ist.
2. Entdeckte Mängel an Teilen werden dem Kunden unverzüglichangezeigt durch
Beanstandungsbericht und eine Entscheidung des Kunden überdie weitere Behandlung /
Verwendung der Teile abgewartet.
3. Sind die vom Kunden mit den Teilen angeliefertenTransportbehälter beschädigt,
verschmutzt oder ungeeignet, übernehmen wir keine Haftungfür dadurch evtl. entstehende
Schäden an Teilen bei Handhabung, Lagerung und Transportbzw. für eine dadurch evtl.
nicht ordnungsgemäß auszuführende Bearbeitung der Teile.
4. Werden Kundenteile in unserem Wareneingang als Schüttgutangeliefert, übernehmen wir
keine Haftung für evtl. bei Wareneingangsprüfung nachWiederanlieferung beim Kunden
entdeckten Beschädigungen, die auf nicht ordnungsgemäßeHandhabung, Lagerung und
Transport hinweisen